Flurverfassungs-Landesgesetz
LGBl.Nr. 40/1970
Paragraph 64,
22.10.1970
Die bei den Grenzbegehungen, Erhebungen und Schätzungen erforderlichen Ortskundigen und Gedenkmänner sind von der Agrarbehörde nach Anhörung des Ausschusses der Agrargemeinschaft aus den mit den Ortsverhältnissen vertrauten Personen auszuwählen und auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten anzugeloben.