Absatz einsEine Teilung ist nur zulässig, wenn
- Litera adie pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung der der Gemeinschaft verbleibenden Teile nicht gefährdet wird;
- Litera bdie Aufhebung der Gemeinschaft nicht allgemein volkswirtschaftlichen Interessen oder besonderen Interessen der Landeskultur widerspricht und
- Litera cdie Teilung für die Stammsitzliegenschaften von dauernden Vorteilen gegenüber der Aufrechterhaltung der Gemeinschaft ist.