Kurztitel

Flurverfassungs-Landesgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40/1970

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61,

Inkrafttretensdatum

22.10.1970

Text

Einleitung des Teilungsverfahrens

a) wirtschaftliche Voraussetzungen

Paragraph 61,

  1. Absatz einsEine Teilung ist nur zulässig, wenn
    1. Litera a
      die pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung der der Gemeinschaft verbleibenden Teile nicht gefährdet wird;
    2. Litera b
      die Aufhebung der Gemeinschaft nicht allgemein volkswirtschaftlichen Interessen oder besonderen Interessen der Landeskultur widerspricht und
    3. Litera c
      die Teilung für die Stammsitzliegenschaften von dauernden Vorteilen gegenüber der Aufrechterhaltung der Gemeinschaft ist.
  2. Absatz 2Eine Sonderteilung (Paragraph 60, Litera b,) ist überdies nur zulässig, wenn die Deckung der wirtschaftlichen Bedürfnisse der Agrargemeinschaft weiterhin gesichert bleibt.