der Auflösung der Agrargemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum (Einzelteilung);
b)Litera b
der Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern (Sonderteilung);
c)Litera c
der Aufteilung eines Teiles der agrargemeinschaftlichen Grundstücke auf alle oder einzelne Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung dieser Gemeinschaft für den restlichen Teil des agrargemeinschaftlichen Besitzes bei allfälliger Änderung der Anteilsrechte.