Flurverfassungs-Landesgesetz
LGBl.Nr. 40/1970
Paragraph 59,
22.10.1970
Die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken erfolgt entweder durch Teilung oder durch Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte. In die Teilung oder Regelung sind auch die übrigen Vermögenschaften der Agrargemeinschaft einzubeziehen.