Kurztitel

Flurverfassungs-Landesgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40/1970

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51,

Inkrafttretensdatum

22.10.1970

Text

Paragraph 51,

  1. Absatz einsDer Obmann wird von der Vollversammlung in geheimer Wahl gewählt. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  2. Absatz 2Erhebt kein Mitglied der Vollversammlung dagegen Einspruch, kann der Obmann in offener Wahl durch Zuruf gewählt werden.
  3. Absatz 3Der Obmann vertritt die Agrargemeinschaft nach außen und führt bei den Vollversammlungen und Ausschußsitzungen den Vorsitz. Er leitet und beaufsichtigt die gesamte Verwaltung der Agrargemeinschaft und führt die von der Vollversammlung gesetzmäßig gefaßten Beschlüsse durch. Ihm obliegt die Einberufung der Vollversammlung und des Verwaltungsausschusses sowie die Aufstellung der Jahresrechnung für das abgelaufene und des Voranschlages für das folgende Jahr.
  4. Absatz 4Zu allen Vertretungshandlungen, durch die der Agrargemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt werden, ist der Obmann nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter befugt.
  5. Absatz 5Ist der Obmann verhindert, sind seine Geschäfte vom Obmannstellvertreter zu führen. Für die Wahl des Obmannstellvertreters sind die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.