Absatz einsDer Obmann wird von der Vollversammlung in geheimer Wahl gewählt. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Flurverfassungs-Landesgesetz
LGBl.Nr. 40/1970
Paragraph 51,
22.10.1970