Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Flurverfassungs-Landesgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40/1970

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48,

Inkrafttretensdatum

22.10.1970

Index

6650 Flurverfassung

Text

Satzungen; Kostenaufteilung

Paragraph 48,

  1. Absatz einsDie Satzungen der Agrargemeinschaft haben Bestimmungen zu enthalten über
    1. Litera a
      Namen, Sitz und Zweck der Agrargemeinschaft;
    2. Litera b
      die Mitgliedschaft und die Rechte und Pflichten der Mitglieder;
    3. Litera c
      die Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen und die Art der Ausübung des Stimmrechtes;
    4. Litera d
      die Ermittlung des Maßstabes für die Beiträge zur Agrargemeinschaft und ihre Einhebung;
    5. Litera e
      die Organe, deren Zusammensetzung, Wahl, Beschlußfassung, Funktionsdauer und Aufgabenbereich;
    6. Litera f
      jene Angelegenheiten, deren Beschlußfassung einer agrarbehördlichen Genehmigung bedarf;
    7. Litera g
      die Verlautbarung und den Vollzug der Beschlüsse;
    8. Litera h
      die Vertretung der Gemeinschaft nach außen;
    9. Litera i
      die Vermögensverwaltung, den Jahresvoranschlag und die Rechnungsprüfung;
    10. Litera j
      die Anstellung von Personal;
    11. Litera k
      die behördliche Aufsicht.
  2. Absatz 2Soweit die Kosten, die der Agrargemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, nicht anderweitig gedeckt werden können, sind sie durch Beiträge der Mitglieder im Verhältnis der Anteilsrechte aufzubringen. Die Beiträge können in Geld-, Dienst- und Sachleistungen bestehen. Rückständige Beiträge sind auf Antrag der Agrargemeinschaft durch Bescheid der Agrarbehörde vorzuschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2017

Gesetzesnummer

10000082

Dokumentnummer

LBG12001446

alte Dokumentnummer

N2197012102H