Kurztitel

Flurverfassungs-Landesgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40/1970

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46,

Inkrafttretensdatum

22.10.1970

Text

römisch II. Hauptstück
Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissean agrargemeinschaftlichen Grundstücken

1. Abschnitt
Agrargemeinschaftliche Grundstücke;
Agrargemeinschaften

Agrargemeinschaftliche Grundstücke

Paragraph 46,

  1. Absatz einsAgrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des Gesetzes sind jene, die von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Gemeinde oder einer oder mehrerer Gemeindeabteilungen, Urbarialgemeinden oder ähnlicher Agrargemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit dem Eigentum verbundenen Mitgliedschaft gemeinschaftlich genützt werden.
  2. Absatz 2Zu diesen Grundstücken sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen:
    1. Litera a
      Grundstücke, die einer gemeinschaftlichen Nutzung (Absatz eins,) früher unterlagen, inzwischen aber infolge physischer Teilung in Einzelbesitz übergegangen sind, wenn die Teilung in den öffentlichen Büchern noch nicht durchgeführt worden ist;
    2. Litera b
      Grundstücke, die sich zwar im Einzelbesitz oder in Einzelnutzung befinden, aber in den öffentlichen Büchern als Eigentum einer Agrargemeinschaft eingetragen sind;
    3. Litera c
      Gemeindegut, das nach Maßgabe des Paragraph 58, der Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1965,, oder des Paragraph 53, der Statuten für die Freistädte Eisenstadt und Rust, Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1965, und Nr. 39/1965, einer gemeinschaftlichen Nutzung unterliegt.
  3. Absatz 3Dagegen gehören zu diesen Grundstücken nicht die zum Stammvermögen der Gemeinde (des Gemeindeteiles) gehörigen Grundstücke, die nicht unmittelbar von den Gemeindemitgliedern benutzt, sondern durch Verpachtung oder auf andere Art zugunsten des Gemeindevermögens verwertet werden.