Kurztitel

Flurverfassungs-Landesgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40/1970

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43,

Inkrafttretensdatum

22.10.1970

Text

4. Abschnitt

Flurbereinigung

Paragraph 43,

  1. Absatz einsAn Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch
    1. Litera a
      die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden oder
    2. Litera b
      eine zweckmäßige Zwischenlösung bis zur späteren Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens erreicht wird.
  2. Absatz 2Ein Flurbereinigungsverfahren kann weiters durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bodenreform oder im allgemeinen öffentlichen Interesse getroffen werden, vorzubereiten, zu unterstützen oder deren nachteilige Folgen zu beseitigen.