Kurztitel

Flurverfassungs-Landesgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40/1970

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42,

Inkrafttretensdatum

22.10.1970

Text

Abfindungsanspruch; Gesetzmäßigkeit der Abfindung

Paragraph 42,

  1. Absatz einsDer den Abfindungsanspruch einer Partei bestimmende Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke (Paragraph 20, Absatz eins,) ist gemäß Paragraph 40, zu ermitteln.
  2. Absatz 2Das Flächenausmaß des Wirtschaftswaldes darf durch das Zusammenlegungsverfahren nur mit Zustimmung der Partei um mehr als 50 von Hundert geändert werden. Als Wirtschaftswald sind jene Waldflächen anzusehen, auf denen keine besonderen forstrechtlichen Beschränkungen lasten und die nicht Waldboden außer Ertrag sind.
  3. Absatz 3Die Wertausgleichungen gemäß Paragraph 21, Absatz 2, können auch in Holz erfolgen.