Absatz einsDie Bewertung der Waldgrundstücke besteht in der Ermittlung des Waldwertes (Summe des Boden- und des Bestandeswertes). Sie hat im Wege der amtlichen Einschätzung ohne Anhörung von Schätzmännern (Paragraph 12, Absatz eins,) nach den Grundsätzen der Waldwertrechnung und der forstlichen Schätzungslehre zu erfolgen.