Kurztitel

Flurverfassungs-Landesgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40/1970

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40,

Inkrafttretensdatum

22.10.1970

Text

Bewertung der Grundstücke

Paragraph 40,

  1. Absatz einsDie Bewertung der Waldgrundstücke besteht in der Ermittlung des Waldwertes (Summe des Boden- und des Bestandeswertes). Sie hat im Wege der amtlichen Einschätzung ohne Anhörung von Schätzmännern (Paragraph 12, Absatz eins,) nach den Grundsätzen der Waldwertrechnung und der forstlichen Schätzungslehre zu erfolgen.
  2. Absatz 2Alle übrigen Grundstücke sind nach dem Verkehrswert zu schätzen.