Flurverfassungs-Landesgesetz
LGBl.Nr. 40/1970
Paragraph 39,
22.10.1970
Die Grundstückgrenzen sind, soweit ein Grenzkataster noch nicht besteht und soweit es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erforderlich ist, im Einvernehmen mit den Parteien, mangels eines solchen von der Agrarbehörde gemäß Paragraph 88, Absatz 2, festzustellen, anschließend zu vermessen und in einem dem Besitzstandsausweis anzuschließenden Lageplan darzustellen. Die auf Grund dieser Vermessung ermittelten Ausmaße sind dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.