Flurverfassungs-Landesgesetz
LGBl.Nr. 40/1970
Paragraph 38,
22.10.1970
Die Agrarbehörde kann zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Bewertung der dem Verfahren unterzogenen Grundstücke und zur Ermittlung der Abfindungen zeitlich begrenzte Nutzungsbeschränkungen verfügen. Ausnahmen von verfügten Nutzungsbeschränkungen können nur aus wichtigen Gründen des Forstschutzes bewilligt werden.