Absatz einsJeder Partei gebührt außer dem ihr gemäß Paragraphen 20, ff zustehenden Anspruch der Ersatz ihrer Rebanlagen (Paragraph 34, Absatz 2,). Der Ersatz hat durch Zuweisung von Grundabfindungen mit Rebanlagen zu erfolgen, die möglichst den der Zusammenlegung unterzogenen Rebanlagen hinsichtlich Wert, Art, Beschaffenheit und Alter gleichen, soweit dies tunlich und mit den Zielen des Verfahrens vereinbar ist, ansonsten durch Geldausgleichung.