Kurztitel

Flurverfassungs-Landesgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40/1970

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35,

Inkrafttretensdatum

22.10.1970

Text

Abfindungsanspruch

Paragraph 35,

  1. Absatz einsJeder Partei gebührt außer dem ihr gemäß Paragraphen 20, ff zustehenden Anspruch der Ersatz ihrer Rebanlagen (Paragraph 34, Absatz 2,). Der Ersatz hat durch Zuweisung von Grundabfindungen mit Rebanlagen zu erfolgen, die möglichst den der Zusammenlegung unterzogenen Rebanlagen hinsichtlich Wert, Art, Beschaffenheit und Alter gleichen, soweit dies tunlich und mit den Zielen des Verfahrens vereinbar ist, ansonsten durch Geldausgleichung.
  2. Absatz 2Ein Fehlbetrag bei der Geldausgleichung, der durch die zur Erreichung des Verfahrenszieles erforderlichen Rodungen von Weingärten entsteht, ist von der Zusammenlegungsgemeinschaft gemäß Paragraph 22, Absatz 3, auf ihre Mitglieder umzulegen.