Kurztitel

Flurverfassungs-Landesgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40/1970

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31,

Inkrafttretensdatum

22.10.1970

Text

Zusammenlegungsplan der Parteien

Paragraph 31,

  1. Absatz einsDie Agrarbehörde kann dem Verfahren ausnahmsweise auch einen von den Grundeigentümern auf ihre Kosten vorbereiteten Zusammenlegungsplan zugrunde legen.
  2. Absatz 2Läßt sich nach den Umständen das Zustandekommen einer solchen Zusammenlegung gewärtigen, kann die Agrarbehörde den Antragstellern und deren Bevollmächtigten auf ihr Ansuchen für eine diesen Umständen angemessene Zeitdauer eine Ermächtigung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4, erteilen.
  3. Absatz 3Der von den Grundeigentümern vorbereitete Zusammenlegungsplan hat neben den im Paragraph 25, Absatz 2, angeführten Bestandteilen das Zusammenlegungsgebiet (Paragraph 2,) zu bezeichnen und einen Besitzstandsausweis, einen Bewertungsplan und einen Plan der gemeinsamen Anlagen zu enthalten.
  4. Absatz 4Entspricht der vorgelegte Zusammenlegungsplan nicht den Bestimmungen des Absatz 3, oder ist er nicht geeignet, die Ziele des Paragraph eins, zu erreichen, hat die Agrarbehörde den Plan abzuweisen und den Antragstellern die Vorlage eines verbesserten Planes anheimzustellen.
  5. Absatz 5Im anderen Fall hat die Agrarbehörde das Verfahren mit Verordnung (Paragraph 3,) einzuleiten und die Auflage des Zusammenlegungsplanes anzuordnen. Die übrigen Bestimmungen über die Zusammenlegung sind sinngemäß anzuwenden.