Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Flurverfassungs-Landesgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40/1970

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25,

Inkrafttretensdatum

22.10.1970

Text

Zusammenlegungsplan

Paragraph 25,

  1. Absatz einsNach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.
  2. Absatz 2Der Zusammenlegungsplan hat zu enthalten:
    1. Litera a
      eine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung (Lageplan);
    2. Litera b
      eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der neuen Grundstücke, der Geldabfindungen (Paragraph 20, Absatz 2,), der Geldleistungen (Paragraph 20, Absatz 3,), der Geldentschädigungen (Paragraph 20, Absatz 7,) und der Geldausgleichungen (Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 24,) unter Anführung der Abfindungsgrundstücke sowie der Nummern der neuen Grundstücke, ihrer Ausmaße, Vergleichswerte und Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis);
    3. Litera c
      eine Zusammenstellung der Teilabfindungen gemäß Paragraph 27, Absatz 3 und Paragraph 28,, soweit sie nicht bereits im Abfindungsausweis enthalten ist Teilabfindungsausweis);
    4. Litera d
      die Festlegung des Beitragsschlüssels für die gemeinsamen Anlagen (Paragraph 17, Absatz 2,) und der Werte der von den einzelnen Parteien hiefür aufzubringenden Grundanteile (Anteilsberechnung);
    5. Litera e
      die Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse, allfällige Verfügungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, sowie eine Darstellung des Verfahrensganges (Haupturkunde).
  3. Absatz 3Ein rechtskräftiger Besitzstandsausweis (Paragraph 11,), Bewertungsplan (Paragraph 14,) oder Plan der gemeinsamen Anlagen (Paragraph 17,) sind dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen.