Flurverfassungs-Landesgesetz
LGBl.Nr. 40/1970
Paragraph 18,
22.10.1970
Im Zusammenlegungsgebiet sind die bodenverbessernden, gelände- oder landschaftsgestaltenden Maßnahmen, die zur Hebung der Ertragsfähigkeit des Bodens oder der Qualität der Bodenerzeugnisse oder zur besseren maschinellen Bearbeitung der Abfindungsgrundstücke beitragen und hinsichtlich des Verfahrenserfolges von gemeinschaftlichem Interesse sind, wie Kultivierungen, Erdarbeiten und dergleichen, von der Agrarbehörde nach Anhörung des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft festzulegen und von der Zusammenlegungsgemeinschaft durchzuführen. Die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 5, finden sinngemäß Anwendung.