Absatz einsTreten Wertänderungen durch Elementarereignisse nach der Bewertung, jedoch vor Übernahme der Abfindung ein, so ist für die betreffenden Grundstücke von Amts wegen eine Neubewertung durchzuführen.
Flurverfassungs-Landesgesetz
LGBl.Nr. 40/1970
Paragraph 15,
22.10.1970