Kurztitel

Flurverfassungs-Landesgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40/1970

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

22.10.1970

Text

Bewertung der Waldbestände

Paragraph 13,

  1. Absatz einsWaldbestände auf Grundstücken, die nicht in Waldzusammenlegungsgebieten gemäß Paragraph 37, liegen, sind von Amts wegen gesondert von Grund und Boden zu bewerten. Hiebei sind die Bestimmungen des Paragraph 40, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Bestände sind in Geld abzulösen. Paragraph 22, Absatz 3, gilt sinngemäß. In begründeten Fällen kann die Agrarbehörde an Stelle der Geldablösung eine Schlägerung anordnen.