Kurztitel

Flurverfassungs-Landesgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40/1970

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

22.10.1970

Text

Zusammenlegungsgebiet

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDas Zusammenlegungsgebiet hat sich auf eine oder mehrere Katastralgemeinden oder auf Teile hievon zu erstrecken. Es ist unter Bedachtnahme auf örtliche oder wirtschaftliche Zusammenhänge so zu begrenzen, daß durch das Verfahren die Ziele der Zusammenlegung im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, möglichst vollkommen erreicht werden können.
  2. Absatz 2Gegenstand der Zusammenlegung sind alle im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke (einbezogene Grundstücke).

Diese gliedern sich in Grundstücke,

  1. Litera a
    die der Zusammenlegung unterzogen werden, das sind Grundstücke, deren Eigentümern ein Abfindungsanspruch erwächst (Paragraph 20, Absatz eins,);
  2. Litera b
    die nur für gemeinsame Anlagen oder für Grenzänderungen in Anspruch genommen werden können (Paragraph 20, Absatz 7,).