Kurztitel

Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 41/1970

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

22.10.1970

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz einsWurde eine Siedlungsmaßnahme der im Paragraph 2, Ziffer eins,, 2 und 3 angeführten Art mit öffentlichen Mitteln gefördert, so dürfen Grundstücke, Gebäude oder Rechte, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Gegenstand eines Siedlungsverfahrens bilden, durch 15 Jahre vom Tage der Erlassung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides an gerechnet, ohne Zustimmung der Behörde weder an andere Personen als den Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte in auf- und absteigender Linie, Geschwister oder Miteigentümer durch Rechtsgeschäft unter Lebenden ganz noch teilweise veräußert noch belastet noch überhaupt dem Siedlungszweck entfremdet werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn hiedurch der Siedlungszweck nicht beeinträchtigt wird. Ist dies nicht der Fall, ist sie zu versagen.
  2. Absatz 2Die Behörde kann bei mit öffentlichen Mitteln geförderten Siedlungsmaßnahmen nach Paragraph 2, Ziffer 4, - 6 ein Veräußerungs- und Belastungsverbot im Sinne des Absatz eins, auszusprechen, wenn dies zur Sicherung des Siedlungserfolges notwendig ist.
  3. Absatz 3Die Behörde kann anstatt eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes nach Absatz eins und 2 die Begründung eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechtes zugunsten eines Siedlungsträgers vorschreiben.
  4. Absatz 4Das Veräußerungs- und Belastungsverbot sowie das Vor- oder Wiederkaufsrecht sind im Grundbuch einzuverleiben. In berücksichtungswürdigen Fällen (z. B. Todesfall, Naturkatastrophe) hat die Behörde schon vor Ablauf der im Absatz eins, bezeichneten Frist die Einwilligung zur Einverleibung der Löschung zu erteilen.