Absatz einsWurde eine Siedlungsmaßnahme der im Paragraph 2, Ziffer eins,, 2 und 3 angeführten Art mit öffentlichen Mitteln gefördert, so dürfen Grundstücke, Gebäude oder Rechte, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Gegenstand eines Siedlungsverfahrens bilden, durch 15 Jahre vom Tage der Erlassung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides an gerechnet, ohne Zustimmung der Behörde weder an andere Personen als den Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte in auf- und absteigender Linie, Geschwister oder Miteigentümer durch Rechtsgeschäft unter Lebenden ganz noch teilweise veräußert noch belastet noch überhaupt dem Siedlungszweck entfremdet werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn hiedurch der Siedlungszweck nicht beeinträchtigt wird. Ist dies nicht der Fall, ist sie zu versagen.