Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz
LGBl.Nr. 41/1970
Paragraph 7,
22.10.1970
Antragsberechtigte im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, sind juristische Personen, die als Siedlungsträger anerkannt sind. Die Anerkennung ist durch Bescheid auszusprechen, wenn nach der die Organisation des Siedlungsträgers regelnden Vorschrift und nach seiner Zusammensetzung die Gewähr dafür gegeben ist, daß seine Tätigkeit nicht in gewinnsüchtiger Absicht erfolgt. Die Siedlungsträger haben die Aufgabe, anfallende Grundstücke oder Rechte zu kaufen oder zu pachten, bereitzuhalten und zur Durchführung von Siedlungsmaßnahmen (Paragraph 2,) zur Verfügung zu stellen, sowie geeignete Siedlungswerber auszuwählen.