Kurztitel

Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 41/1970

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

22.10.1970

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz einsMehrere der im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen sind von der Behörde zu einer Siedlungsgemeinschaft zusammenzufassen, wenn zur erfolgreichen Durchführung eines Siedlungsverfahrens die Vereinigung der persönlichen und wirtschaftlichen Kräfte der einzelnen Siedler erforderlich ist.
  2. Absatz 2Die Siedlungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Ihre Bildung und Auflösung erfolgt mit Bescheid.
  3. Absatz 3Die Organe der Siedlungsgemeinschaft sind der Obmann und die Vollversammlung. Die Angelegenheiten der Siedlungsgemeinschaft werden, soweit sie nicht auf Grund der Satzung vom Obmann zu besorgen sind, durch Beschlußfassung in der Vollversammlung der Mitglieder geordnet. Der Obmann vollzieht die Beschlüsse der Vollversammlung, vertritt die Siedlungsgemeinschaft nach außen und besorgt die laufenden ordentlichen Verwaltungsgeschäfte.
  4. Absatz 4Die innere Einrichtung und die Tätigkeit der Siedlungsgemeinschaft ist durch die Satzung zu regeln, die von der Behörde mit Bescheid zu erlassen ist. Die Satzung muß Gewähr dafür bieten, daß die Siedlungsgemeinschaft ihren Zweck erfüllen kann. Sie hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
    1. Ziffer eins
      den Namen, Sitz und Zweck der Siedlungsgemeinschaft,
    2. Ziffer 2
      die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
    3. Ziffer 3
      die Organe, deren Bestellung und Aufgabenbereich,
    4. Ziffer 4
      das Abstimmungsverhältnis bei der Beschlußfassung,
    5. Ziffer 5
      die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder den Mitgliedern und der Siedlungsgemeinschaft aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstandenen Streitigkeiten,
    6. Ziffer 6
      die Regelung ihrer Verbindlichkeiten im Falle der Auflösung der Siedlungsgemeinschaft und die Liquidierung ihres Vermögens.
  5. Absatz 5Die Siedlungsgemeinschaft ist aufzulösen, wenn die Voraussetzungen ihrer Errichtung weggefallen sind.