Kurztitel

Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 41/1970

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

22.10.1970

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDen Antrag gem. Paragraph 3, Absatz eins, können stellen
    1. Ziffer eins
      physische Personen, für die die Schaffung und Erhaltung der im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Betriebe in Betracht kommt;
    2. Ziffer 2
      Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen;
    3. Ziffer 3
      Agrargemeinschaften;
    4. Ziffer 4
      Siedlungsträger.
  2. Absatz 2Parteien im Siedlungsverfahren sind
    1. Ziffer eins
      die Antragsteller;
    2. Ziffer 2
      Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung
      stellen sowie jene Personen, denen an diesen Grundstücken oder Gebäuden dingliche Rechte zustehen.