Kurztitel

Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 41/1970

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

22.10.1970

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Behörde hat die Parteien im Hinblick auf das Ziel des Gesetzes (Paragraph eins, Absatz 2,) zu beraten. Soweit sich die Parteien auf einen Übergang von Rechten geeinigt haben und diese Einigung dem Ziel des Verfahrens (Paragraph eins, Absatz 2,) entspricht, hat die Behörde die entsprechenden Rechte mit Bescheid zuzuteilen. Dieser Bescheid hat zu enthalten:
    1. Litera a
      die Art der Siedlungsmaßnahme;
    2. Litera b
      die Bezeichnung der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke, Gebäude, Anteilsrechte und Nutzungsrechte und der vom Verfahren betroffenen Parteien;
    3. Litera c
      die Zuweisung an Grundstücken, Gebäuden, Anteilsrechten und Nutzungsrechten samt den Kaufpreis-, Zahlungs- und Übernahmsbedingungen;
    4. Litera d
      eine allfällige planliche Darstellung (Lageplan) der Siedlungsmaßnahme;
    5. Litera e
      allfällige Vorschreibungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, - 3.
  2. Absatz 2Vor Erlassung eines Bescheides ist die Landwirtschaftskammer zu hören.
  3. Absatz 3Sofern die Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge vorlegen, diese der Zielsetzung des Paragraph eins, Absatz 2, entsprechen und einen der im Paragraph 2, aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, hat dies die Behörde an Stelle der Zuteilung (Absatz eins,) mit Bescheid festzustellen.
  4. Absatz 4Absatz 3, gilt sinngemäß, wenn an Stelle eines Grunderwerbes durch Vertrag in einem Exekutionsverfahren durch Erteilung des Zuschlages, durch Annahme eines Überbotes oder durch einen Übernahmsantrag, die in diesem Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt werden.
  5. Absatz 5Von den stattgebenden oder ablehnenden Bescheiden gem. Absatz eins,, 3 und 4 ist nach deren Rechtskraft das für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt zu verständigen.
  6. Absatz 6Im Falle des Absatz eins, hat die Behörde die Richtigstellung des Grundbuches und des Katasters zu veranlassen. Die Grundbuchsbeschlüsse sind der Behörde zuzustellen.