Absatz einsDie Behörde hat die Parteien im Hinblick auf das Ziel des Gesetzes (Paragraph eins, Absatz 2,) zu beraten. Soweit sich die Parteien auf einen Übergang von Rechten geeinigt haben und diese Einigung dem Ziel des Verfahrens (Paragraph eins, Absatz 2,) entspricht, hat die Behörde die entsprechenden Rechte mit Bescheid zuzuteilen. Dieser Bescheid hat zu enthalten:
- Litera adie Art der Siedlungsmaßnahme;
- Litera bdie Bezeichnung der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke, Gebäude, Anteilsrechte und Nutzungsrechte und der vom Verfahren betroffenen Parteien;
- Litera cdie Zuweisung an Grundstücken, Gebäuden, Anteilsrechten und Nutzungsrechten samt den Kaufpreis-, Zahlungs- und Übernahmsbedingungen;
- Litera deine allfällige planliche Darstellung (Lageplan) der Siedlungsmaßnahme;
- Litera eallfällige Vorschreibungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, - 3.