(1)Absatz einsSiedlungsverfahren sind nur auf Antrag von im § 5 Abs. 1 genannten physischen und juristischen Personen durchzuführen.Siedlungsverfahren sind nur auf Antrag von im Paragraph 5, Absatz eins, genannten physischen und juristischen Personen durchzuführen.
(2)Absatz 2Die Beschaffung der zur Durchführung eines Siedlungsverfahrens erforderlichen Betriebe, Grundstücke, Gebäude, Anteilsrechte oder Nutzungsrechte obliegt den Parteien.