Kurztitel

Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 41/1970

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

22.10.1970

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz einsSiedlungsverfahren sind nur auf Antrag von im Paragraph 5, Absatz eins, genannten physischen und juristischen Personen durchzuführen.
  2. Absatz 2Die Beschaffung der zur Durchführung eines Siedlungsverfahrens erforderlichen Betriebe, Grundstücke, Gebäude, Anteilsrechte oder Nutzungsrechte obliegt den Parteien.