Abschnitt I Ausführungsbestimmungen zum Landwirtschaftlichen Siedlungsgrundsatzgesetz, BGBl. Nr. 79/1967
§ 1Paragraph eins,
(1)Absatz einsZum Zwecke der Verbesserung der Agrarstruktur sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes landwirtschaftliche Siedlungsverfahren durchzuführen.
(2)Absatz 2Das Ziel dieser Verfahren ist die Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlicher Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern.