Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Lustbarkeitsabgabegesetz 1969

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40/1969

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

31.12.1969

Text

Fälligkeit und Entrichtung der Pauschalabgabe

Paragraph 11,

Die Pauschalabgabe für Einzelveranstaltungen ist am Tage nach der Veranstaltung, die Abgabe nach Paragraph 10, Absatz 2,, 4 und 5 bis zum 15. jeden Monates für den Vormonat fällig und ist auf Grund einer Lustbarkeitsabgabeerklärung des Unternehmers zu entrichten.