Burgenland
Lustbarkeitsabgabegesetz 1969
LGBl.Nr. 40/1969
Paragraph 11,
31.12.1969
Die Pauschalabgabe für Einzelveranstaltungen ist am Tage nach der Veranstaltung, die Abgabe nach Paragraph 10, Absatz 2,, 4 und 5 bis zum 15. jeden Monates für den Vormonat fällig und ist auf Grund einer Lustbarkeitsabgabeerklärung des Unternehmers zu entrichten.