Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Lustbarkeitsabgabegesetz 1969

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40/1969

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

31.12.1969

Text

Fälligkeit und Entrichtung der Kartenabgabe

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie als Kartensteuer eingehobene Lustbarkeitsabgabe ist bei Einzelveranstaltungen am zweiten Werktag nach der Veranstaltung fällig und ist auf Grund einer Lustbarkeitsabgabeerklärung des Abgabeschuldners beim Gemeindeamt (Magistrat) zu entrichten.
  2. Absatz 2Die als Kartensteuer eingehobene Lustbarkeitsabgabe von ständigen Theater- und Lichtspielunternehmungen ist am 15. jeden Monates für den Vormonat fällig und auf Grund einer Lustbarkeitsabgabeerklärung des Abgabeschuldners beim Gemeindeamt (Magistrat) zu entrichten.