Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Lustbarkeitsabgabegesetz 1969

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40/1969

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

31.12.1969

Text

Eintrittskarten

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie Eintrittskarten sind von der Gemeinde abzustempeln und beim Eintritt zu entwerten. Bei Betrieben mit festem Standort entfällt die Abstempelung, soferne Blockkarten oder Massetten mit fortlaufenden Nummern verwendet werden. Der Unternehmer darf die Teilnahme an der Veranstaltung nur gegen Vorweis und Entwertung der Eintrittskarte gestatten.
  2. Absatz 2Die entwerteten Karten sind den Teilnehmern zu belassen und von diesen dem Beauftragten der Gemeinde auf Verlangen vorzuweisen.
  3. Absatz 3Über die ausgegebenen Karten hat der Unternehmer (Abgabeschuldner) einen Nachweis zu führen, der drei Monate aufzubewahren und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen ist.
  4. Absatz 4Für Freikarten und verbilligt abgegebene Karten ist die Abgabe nach dem normalen Eintrittspreis zu entrichten.