Absatz einsDie Eintrittskarten sind von der Gemeinde abzustempeln und beim Eintritt zu entwerten. Bei Betrieben mit festem Standort entfällt die Abstempelung, soferne Blockkarten oder Massetten mit fortlaufenden Nummern verwendet werden. Der Unternehmer darf die Teilnahme an der Veranstaltung nur gegen Vorweis und Entwertung der Eintrittskarte gestatten.