Burgenland
Lustbarkeitsabgabegesetz 1969
LGBl.Nr. 40/1969
Paragraph 7,
31.12.1969
Der Gemeinderat setzt die Höhe der Abgabe in vollen Hundertteilen des Eintrittspreises (ausschließlich Lustbarkeitsabgabe, Opferfürsorgezuschlag, Aufführungsentgelte für Musik) bis zum Höchstausmaß von 25 v.H., bei Filmvorführungen bis zum Höchstausmaß von 10 v.H. fest.