Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Lustbarkeitsabgabegesetz 1969

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40/1969

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

31.12.1969

Text

Art der Einhebung

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Abgabe wird entweder als Kartensteuer in Hundertteilen des Eintrittsgeldes eingehoben, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung von der Lösung von Eintrittskarten abhängig ist, oder als Pauschalabgabe nach festen Steuersätzen (Fixbetrag) oder in Hundertteilen der Bruttoeinnahme.
  2. Absatz 2Die Höhe der Kartensteuer und der Abgabe nach Paragraph 10, Absatz 5, setzt der Gemeinderat fest. Die Höhe der Pauschalabgabe ist im Paragraph 10, festgesetzt und kann mit Ausnahme des Hundertsatzes nach Paragraph 10, Absatz 5, vom Gemeinderat nicht abgeändert werden.
  3. Absatz 3Der Bürgermeister kann mit Zustimmung des Gemeinderates mit dem Abgabenschuldner eine Vereinbarung über die zu entrichtende Lustbarkeitsabgabe, insbesondere über ihre Berechnung, Fälligkeit, Einhebung und Pauschalierung treffen, soweit diese das Verfahren vereinfacht und das Erträgnis der Abgabe nicht wesentlich verändert. Eine wesentliche Veränderung des Abgabenergebnisses liegt nicht vor, wenn es 10 v.H. des Ausmaßes nicht über- oder unterschreitet, das sich ohne eine solche Vereinbarung ergeben würde.
  4. Absatz 4Über die Vereinbarung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Bürgermeister, einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) und dem Abgabenschuldner zu unterfertigen ist. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Abgabenschuldner auszufolgen.
  5. Absatz 5Vereinbarte Pauschalbeträge gelten als vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten.