Absatz einsDie Abgabe wird entweder als Kartensteuer in Hundertteilen des Eintrittsgeldes eingehoben, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung von der Lösung von Eintrittskarten abhängig ist, oder als Pauschalabgabe nach festen Steuersätzen (Fixbetrag) oder in Hundertteilen der Bruttoeinnahme.