Absatz einsAlle abgabepflichtigen Vergnügungen sind bei der Gemeinde des Veranstaltungsortes mindestens zwei Werktage vorher anzumelden, worüber eine Bescheinigung auszustellen ist.
Burgenland
Lustbarkeitsabgabegesetz 1969
LGBl.Nr. 40/1969
Paragraph 5,
31.12.1969