Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Lustbarkeitsabgabegesetz 1969

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40/1969

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

31.12.1969

Text

Befreiungen im Einzelfall

Paragraph 4,

Der Gemeinderat kann auf Ansuchen alljährlich für zwei Veranstaltungen der Ortsfeuerwehr von der Entrichtung der Lustbarkeitsabgabe befreien, wenn der gesamte Reinertrag ausschließlich Feuerwehr- und Rettungszwecken zugeführt wird.