Burgenland
Lustbarkeitsabgabegesetz 1969
LGBl.Nr. 40/1969
Paragraph 4,
31.12.1969
Der Gemeinderat kann auf Ansuchen alljährlich für zwei Veranstaltungen der Ortsfeuerwehr von der Entrichtung der Lustbarkeitsabgabe befreien, wenn der gesamte Reinertrag ausschließlich Feuerwehr- und Rettungszwecken zugeführt wird.