Burgenland
Geschäftsordnung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung
LGBl.Nr. 50/1969 aufgehoben durch LGBl.Nr. 36/2016
Paragraph 8,
01.01.1970
30.06.2016
Ergeben sich bei der Auslegung der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung Meinungsverschiedenheiten über die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den Abteilungen, entscheidet der Landesamtsdirektor, von welcher Abteilung die Angelegenheit zu besorgen ist.