Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Geschäftsordnung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 50/1969 aufgehoben durch LGBl.Nr. 36/2016

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016

Text

Paragraph 8,

Zuständigkeitsabgrenzung

Ergeben sich bei der Auslegung der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung Meinungsverschiedenheiten über die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den Abteilungen, entscheidet der Landesamtsdirektor, von welcher Abteilung die Angelegenheit zu besorgen ist.