Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Geschäftsordnung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 50/1969 aufgehoben durch LGBl.Nr. 36/2016

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016

Text

Paragraph 7,

Zuteilung der Einlaufstücke

  1. Absatz einsDie beim Amt der Landesregierung einlangenden Einlaufstücke werden, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 3,, von der Einlaufstelle nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung auf die einzelnen Abteilungen aufgeteilt.
  2. Absatz 2Ergeben sich bei der Zuteilung von Einlaufstücken im Hinblick auf den in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung bestimmten Wirkungsbereich der Abteilungen Zweifel, so ist das Einlaufstück dem Landesamtsdirektor vorzulegen, der über die Zuteilung endgültig entscheidet.