(3)Absatz 3Der Abteilungsvorstand ist den seiner Abteilung zugeteilten Bediensteten gegenüber weisungsbefugt. Weisungen an die Abteilung ergehen an den Abteilungsvorstand oder seinen Stellvertreter, bei deren Abwesenheit im Falle der Dringlichkeit an jeden anwesenden Sachbearbeiter. Unbeschadet der Bestimmungen des Art. 20 Abs. 1 Schlußsatz B-VG, wonach die Befolgung einer Weisung durch ein nachgeordnetes Organ nur abgelehnt werden kann, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, ist jeder Weisungsempfänger verpflichtet, das weisungserteilende Organ auf allfällige Gesetzwidrigkeiten aufmerksam zu machen und dies aktenkundig festzuhalten.Der Abteilungsvorstand ist den seiner Abteilung zugeteilten Bediensteten gegenüber weisungsbefugt. Weisungen an die Abteilung ergehen an den Abteilungsvorstand oder seinen Stellvertreter, bei deren Abwesenheit im Falle der Dringlichkeit an jeden anwesenden Sachbearbeiter. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikel 20, Absatz eins, Schlußsatz B-VG, wonach die Befolgung einer Weisung durch ein nachgeordnetes Organ nur abgelehnt werden kann, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, ist jeder Weisungsempfänger verpflichtet, das weisungserteilende Organ auf allfällige Gesetzwidrigkeiten aufmerksam zu machen und dies aktenkundig festzuhalten.