Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Geschäftsordnung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 50/1969 aufgehoben durch LGBl.Nr. 36/2016

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016

Text

Paragraph 6,

Abteilungsvorstände

  1. Absatz einsDen Abteilungen stehen Beamte des Amtes der Landesregierung vor, welche die Bezeichnung „Abteilungsvorstand“ führen. Den Abteilungsvorstand vertritt im Falle seiner Verhinderung sein zugeteilter Stellvertreter.
  2. Absatz 2Der Abteilungsvorstand führt, unbeschadet der den Mitglieder der Landesregierung gem. Paragraph 5, Absatz 2 und 3 zustehenden Befugnisse, die Geschäfte seiner Abteilung selbständig.
  3. Absatz 3Der Abteilungsvorstand ist den seiner Abteilung zugeteilten Bediensteten gegenüber weisungsbefugt. Weisungen an die Abteilung ergehen an den Abteilungsvorstand oder seinen Stellvertreter, bei deren Abwesenheit im Falle der Dringlichkeit an jeden anwesenden Sachbearbeiter. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikel 20, Absatz eins, Schlußsatz B-VG, wonach die Befolgung einer Weisung durch ein nachgeordnetes Organ nur abgelehnt werden kann, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, ist jeder Weisungsempfänger verpflichtet, das weisungserteilende Organ auf allfällige Gesetzwidrigkeiten aufmerksam zu machen und dies aktenkundig festzuhalten.