(4)Absatz 4Der Landesamtsdirektor ist der unmittelbare Vorgesetzte sämtlicher Bediensteten des Amtes der Landesregierung und der unterstellten Dienststellen. Er hat zur Durchführung der von den Regierungsmitgliedern den Abteilungen erteilten Weisungen notwendigenfalls die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Er ist vor der Bestellung der im § 2 Abs. 1 Z 21 lit. g der Geschäftsordnung der Landesregierung, LGBl. Nr. 11/1969, aufgezählten leitenden Beamten zu hören.Der Landesamtsdirektor ist der unmittelbare Vorgesetzte sämtlicher Bediensteten des Amtes der Landesregierung und der unterstellten Dienststellen. Er hat zur Durchführung der von den Regierungsmitgliedern den Abteilungen erteilten Weisungen notwendigenfalls die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Er ist vor der Bestellung der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 21, Litera g, der Geschäftsordnung der Landesregierung, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1969,, aufgezählten leitenden Beamten zu hören.