Absatz einsDas Amt der Landesregierung besorgt als Hilfsorgan die Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes einschließlich der Privatwirtschaftsverwaltung, die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung und nach Maßgabe des Artikel 104, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 die Geschäfte der Verwaltung des Bundesvermögens (Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes).