Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Geschäftsordnung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 50/1969 aufgehoben durch LGBl.Nr. 36/2016

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016

Text

Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung

Paragraph eins,

Aufgaben des Amtes der Landesregierung

  1. Absatz einsDas Amt der Landesregierung besorgt als Hilfsorgan die Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes einschließlich der Privatwirtschaftsverwaltung, die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung und nach Maßgabe des Artikel 104, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 die Geschäfte der Verwaltung des Bundesvermögens (Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes).
  2. Absatz 2Auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften ist das Amt der Landesregierung auch selbständige Verwaltungsbehörde in Unterordnung unter die Landesregierung, den Landeshauptmann oder als Agrarbehörde römisch eins. Instanz unter den Landesagrarsenat.