Kurztitel

Festlegung eines Grundwasserschongebietes

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 18/1967

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

18.07.1967

Text

Paragraph 4,

Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln und dgl. ist unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.