Absatz einsIm Grundwasserschongebiet bedürfen nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewiligung:
- Litera adie Anlage und Auflassung von Sand-, Schotter- und Lehmgruben in einer Tiefe von mehr als 5 m;
- Litera bsämtliche Bohrungen, Grabungen und Sprengungen sowie die Erschließung von Grundwasser, die Auflassung von Brunnen und deren anderweitige Verwendung in einer Tiefe von mehr als 5 m;
- Litera cdie Lagerung und Leitung von Mineralölen und Mineralölprodukten sowie die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln, sofern die Lagerungen nicht in höchstens 200 l fassenden Stahlfässern in einer Menge bis zu höchstens 800 l so erfolgt, daß bei Ausfließen des Inhaltes ein Einsickern in den Boden ausgeschlossen ist;
- Litera dalle bergbaulichen Aufschlüsse in einer Tiefe von mehr als 5 m.