Kurztitel

Festlegung eines Grundwasserschongebietes

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 18/1967

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

18.07.1967

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz einsIm Grundwasserschongebiet bedürfen nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewiligung:
    1. Litera a
      die Anlage und Auflassung von Sand-, Schotter- und Lehmgruben in einer Tiefe von mehr als 5 m;
    2. Litera b
      sämtliche Bohrungen, Grabungen und Sprengungen sowie die Erschließung von Grundwasser, die Auflassung von Brunnen und deren anderweitige Verwendung in einer Tiefe von mehr als 5 m;
    3. Litera c
      die Lagerung und Leitung von Mineralölen und Mineralölprodukten sowie die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln, sofern die Lagerungen nicht in höchstens 200 l fassenden Stahlfässern in einer Menge bis zu höchstens 800 l so erfolgt, daß bei Ausfließen des Inhaltes ein Einsickern in den Boden ausgeschlossen ist;
    4. Litera d
      alle bergbaulichen Aufschlüsse in einer Tiefe von mehr als 5 m.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten auch für Erweiterungen und wesentliche Änderungen bestehender Anlagen.