Absatz einsDie Mindestsätze sind anzuwenden:
- Litera aWenn der Zahlungspflichtige ein Fürsorgeverband ist oder es sich nachweislich um Unbemittelte handelt, die keinen Anspruch auf Wochengeld oder Wochenfürsorge haben.
- Litera bWenn die Gebühr aus Mitteln einer milden Stiftung zu leisten ist.