Für alle gewünschten Besuche, mit Ausnahme der im § 28 der obgenannten Dienstordnung vorgeschriebenen Wochenbesuche, falls bei Untersuchungen und Verrichtungen wie Klistieren, Katheterisieren, besondere Maßnahmen bei Stillschwierigkeiten usw., bei Schwangeren- und Wöchnerinnen durch die Hebamme ausgeführt werden, sowie für Untersuchungen in der Wohnung der Hebamme für jede angefangene Stunde bei Tage: S 20,-- bis S 40,--, bei Nacht das Doppelte.Für alle gewünschten Besuche, mit Ausnahme der im Paragraph 28, der obgenannten Dienstordnung vorgeschriebenen Wochenbesuche, falls bei Untersuchungen und Verrichtungen wie Klistieren, Katheterisieren, besondere Maßnahmen bei Stillschwierigkeiten usw., bei Schwangeren- und Wöchnerinnen durch die Hebamme ausgeführt werden, sowie für Untersuchungen in der Wohnung der Hebamme für jede angefangene Stunde bei Tage: S 20,-- bis S 40,--, bei Nacht das Doppelte.