Kurztitel

Hebammengebührenverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 39/1967

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.01.1968

Text

Paragraph 2,

Für nachstehend bezeichnete Leistungen gelangen folgende Gebühren zur Anwendung:

  1. Ziffer eins
    Für den Beistand bei einer regelmäßigen und bei einer Frühgeburt bis zur Dauer von 8 Stunden einschließlich der in den Paragraphen 27 und 29 der Dienstordnung für Hebammen vom 27.12.1928, Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1929,, vorgeschriebenen Wochenbesuche: S 700,-- bis S 850,--. Für jede weitere Stunde während des Beistandes bei einer Geburt S 20,-- bis S 30,--.
  2. Ziffer 2
    Für den Beistand bei einer Zwillingsgeburt: S 800,-- bis S 1.000,--; für den Beistand bei einer Drillings- oder Mehrlingsgeburt: S 1.000,-- bis S 1.200,--.
  3. Ziffer 3
    Für den Beistand bei einer Fehlgeburt oder bei Abnahme einer Mole, einschließlich der obgenannten vorgeschriebenen Wochenbesuche: S 300,-- bis S 500,--.
  4. Ziffer 4
    Für alle gewünschten Besuche, mit Ausnahme der im Paragraph 28, der obgenannten Dienstordnung vorgeschriebenen Wochenbesuche, falls bei Untersuchungen und Verrichtungen wie Klistieren, Katheterisieren, besondere Maßnahmen bei Stillschwierigkeiten usw., bei Schwangeren- und Wöchnerinnen durch die Hebamme ausgeführt werden, sowie für Untersuchungen in der Wohnung der Hebamme für jede angefangene Stunde bei Tage: S 20,-- bis S 40,--, bei Nacht das Doppelte.
  5. Ziffer 5
    Für eine Tagespflege außerhalb der Zeit der Geburt (Besuch eingeschlossen): S 40,-- bis S 50,-- bei Nacht S 60,-- bis S 80,--. Für Tag- und Nachtpflege (Besuch eingeschlossen): S 100,-- bis S 120,--.
  6. Ziffer 6
    Für Watte- und Desinfektionsmittel usw.: die Barauslagen.
  7. Ziffer 7
    Für eine Raterteilung in der Wohnung der Hebamme bei Tage: S 20,-- bis S 30,--, bei Nacht: das Doppelte.
  8. Ziffer 8
    Für eine Raterteilung durch Fernsprecher bei Tage höchstens: S 10,--, bei Nacht: das Doppelte.
  9. Ziffer 9
    Für die Ausstellung einer schriftlichen Bescheinigung: S 20,--.
  10. Ziffer 10
    Bei einer Geburt, zu welcher ein Arzt beigezogen wurde, (Außer dem Geburtstarif): S 50,-- bis S 70,--.
  11. Ziffer 11
    Bei Überführung der Gebärenden in eine Anstalt kann die Hebamme vor Beendigung der Geburt die Hälfte, nach Beendigung der Geburt, aber ohne Durchführung der vorgeschriebenen Wochenhilfe, die volle Gebühr beanspruchen.
  12. Ziffer 12
    Bei Verrichtung in Häusern, die mehr als 2 km von der Wohnung der Hebamme entfernt liegen, steht der Hebamme, falls nicht ein freies Fuhrwerk zur Verfügung gestellt wird, sowohl für den Hinals auch für den Rückweg pro km eine Entschädigung von S 1,60 bis S 1,90 bei eigenem Fahrzeug (Fuhrwerk) höchstens S 1,90 zu. Bei Benützung der Eisenbahn sind der Fahrpreis zweiter Klasse und bei sonstigen öffentlichen Verkehrsmitteln (Autobus usw.) die Barauslagen zu erstatten. Besucht eine Hebamme auf einem Weg mehrere Frauen, so sind die gesamten Weggebühren anteilig zu berechnen.
  13. Ziffer 13
    Die Hebamme hat Anspruch auf die Hälfte der Gebührensätze, wenn sich eine schwangere Frau bei ihr für die Hilfeleistung angemeldet hat und sie ohne vorherige Absage zur Geburt nicht beigezogen wurde.