Hebammengebührenverordnung
LGBl.Nr. 39/1967
Paragraph eins,
01.01.1968
Den Hebammen stehen für die berufsmäßigen Leistungen Gebühren nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen zu, wenn nicht andere Vorschriften, insbesondere von den Krankenkassen zu leistende Gebühren in Frage kommen.