Kurztitel

Hebammengebührenverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 39/1967

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.01.1968

Text

Paragraph eins,

Den Hebammen stehen für die berufsmäßigen Leistungen Gebühren nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen zu, wenn nicht andere Vorschriften, insbesondere von den Krankenkassen zu leistende Gebühren in Frage kommen.