Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Ehrenzeichen des Landes Burgenland, Statut

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 20/1967 aufgehoben durch LGBl.Nr. 32/2020

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.08.1967

Außerkrafttretensdatum

31.08.2020

Index

0520 Auszeichnung, Ehrenzeichen, Orden

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz einsJede mit einem Ehrenzeichen des Landes Burgenland ausgezeichnete Person ist berechtigt, die ihr zukommenden Dekorationen in der in den Paragraphen 3, un 4 festgelegten Art zu tragen und sich als Inhaber dieser Auszeichnung zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind damit nicht verbunden.
  2. Absatz 2Die Dekorationen verbleiben im Eigentum der Beliehenen und deren Erben. Ausgenommen hievon sind die gesetzlich besonders geregelten Fälle des Verlustes bzw. der Abnahme von Orden und Ehrenzeichen.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020

Gesetzesnummer

10000065

Dokumentnummer

LBG12001240

alte Dokumentnummer

N2196714196H