Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Ehrenzeichen des Landes Burgenland, Statut

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 20/1967 aufgehoben durch LGBl.Nr. 32/2020

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.08.1967

Außerkrafttretensdatum

31.08.2020

Index

0520 Auszeichnung, Ehrenzeichen, Orden

Text

Artikel I
Inhaber des Ehrenzeichens

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDas Ehrenzeichen des Landes Burgenland wird an Personen verliehen, die durch öffentliches oder privates Wirken besondere Leistungen für das allgemeine Wohl vollbracht oder sonst das Ansehen und die Entwicklung des Landes Burgenland gefördert haben, sowie an Personen, die sich Verdienste auf Sachgebieten erworben haben, die in Vollziehung Landessache sind.
  2. Absatz 2Anregungen auf Verleihung des Ehrenzeichens des Landes Burgenland können im Wege der nach dem ordentlichen Wohnsitz des Auszuzeichnenden zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und in Ermangelung eines Wohnsitzes in Burgenland unmittelbar bei der Landesregierung gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020

Gesetzesnummer

10000065

Dokumentnummer

LBG12001236

alte Dokumentnummer

N2196714192H