Kurztitel

Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 28/1967

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45,

Inkrafttretensdatum

30.09.1967

Text

Abschnitt V

Paragraph 45,

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsDie Wahlausschüsse sind von den Leitern der Dienststellen im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes spätestens acht Wochen vor dem (ersten) Wahltage der erstmaligen Wahl der Personalvertretungen (Paragraph 33, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) zu bestellen.
  2. Absatz 2Der Bescheid über die Bestellung eines Bediensteten zum Mitglied eines Wahlausschusses ist diesem Bediensteten schriftlich zuzustellen. Der Bescheid hat die Namen und Geburtsdaten auch der anderen Mitglieder des Wahlausschusses zu enthalten.
  3. Absatz 3Jede wahlwerbende Gruppe ist berechtigt, ab dem Tage der Zulassung ihres Wahlvorschlages (Paragraph 10,) einen Vertreter in den Wahlausschuß zu entsenden. Dieser Vertreter ist im Wahlvorschlag zu nennen; er hat sich durch ein Schreiben des Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe (Paragraph 9, Absatz 2,) auszuweisen. Der Vertreter hat im Wahlausschuß Stimmrecht. Wird der Wahlvorschlag zurückgezogen (Paragraph 10, Absatz 4,), so verliert der Vertreter das Recht der Teilnahme an den Sitzungen des Wahlausschusses.