(3)Absatz 3Jede wahlwerbende Gruppe ist berechtigt, ab dem Tage der Zulassung ihres Wahlvorschlages (§ 10) einen Vertreter in den Wahlausschuß zu entsenden. Dieser Vertreter ist im Wahlvorschlag zu nennen; er hat sich durch ein Schreiben des Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe (§ 9 Abs. 2) auszuweisen. Der Vertreter hat im Wahlausschuß Stimmrecht. Wird der Wahlvorschlag zurückgezogen (§ 10 Abs. 4), so verliert der Vertreter das Recht der Teilnahme an den Sitzungen des Wahlausschusses.Jede wahlwerbende Gruppe ist berechtigt, ab dem Tage der Zulassung ihres Wahlvorschlages (Paragraph 10,) einen Vertreter in den Wahlausschuß zu entsenden. Dieser Vertreter ist im Wahlvorschlag zu nennen; er hat sich durch ein Schreiben des Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe (Paragraph 9, Absatz 2,) auszuweisen. Der Vertreter hat im Wahlausschuß Stimmrecht. Wird der Wahlvorschlag zurückgezogen (Paragraph 10, Absatz 4,), so verliert der Vertreter das Recht der Teilnahme an den Sitzungen des Wahlausschusses.