(2)Absatz 2Wurde für die Wahl der Vertrauenspersonen keine eigene Wahlurne verwendet, so sind nach der Entleerung der Wahlurne im Sinne des § 20 Abs. 2 vorerst die Wahlkuverts, entsprechend ihrer Bestimmung für die Wahl des Dienststellenausschusses (Zentralausschusses) und für die Wahl der Vertrauenspersonen, zu sortieren und hierauf erst zu zählen.Wurde für die Wahl der Vertrauenspersonen keine eigene Wahlurne verwendet, so sind nach der Entleerung der Wahlurne im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, vorerst die Wahlkuverts, entsprechend ihrer Bestimmung für die Wahl des Dienststellenausschusses (Zentralausschusses) und für die Wahl der Vertrauenspersonen, zu sortieren und hierauf erst zu zählen.