Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung
LGBl.Nr. 28/1967
Paragraph 40,
30.09.1967
Die Wahlkundmachung hat auch die Zahl der zu wählenden Vertrauenspersonen und den Hinweis zu enthalten, daß die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses vom Dienststellenwahlausschuß bei der übergeordneten Dienststelle oder vom Zentralwahlausschuß wahrgenommen werden.