(1)Absatz einsDie Verständigung der in den Zentralausschuß Gewählten im Sinne des § 27 obliegt dem Zentralwahlausschuß.Die Verständigung der in den Zentralausschuß Gewählten im Sinne des Paragraph 27, obliegt dem Zentralwahlausschuß.
(2)Absatz 2Der Zentralwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl den Dienststellenwahlausschüssen des Zentralausschußbereiches zur Verlautbarung mitzuteilen.