Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung
LGBl.Nr. 28/1967
Paragraph 36,
30.09.1967
Den Wahlakten des Zentralwahlausschusses im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, sind die gemäß Paragraph 35, Absatz 2, erfolgten Mitteilungen der Vorsitzenden der Dienststellenwahlausschüsse anzuschließen. Die Aufbewahrung der Wahlakten obliegt dem Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses.